+++EILMELDUNG: Gemeinnützigkeit anerkannt+++
Es ist soweit. Das Hessische Landgericht mit Sitz in Kassel hat folgendes entschieden:
"Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs.1 S.1 und Abs.2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i.S.d. Gesetzes handelt."
Damit ist Tischfußball dem Ziel ein anerkannter Sport zu werden einen riesigen Schritt näher gerückt.
Besonderen Dank schulden wir dem Expertenteam aus den Juristen Benjamin Degner, Christoph Cochius und Kristjian Savic sowie Steuerfachmann Dieter Peuser, die gemeinsam die Klage begleiteten und diesen Erfolg ermöglichten.