Satzung
Stand 10/2026, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06.10.2026.
Inhalt
- § 1 Name, Rechtsform und Sitz
- § 2 Geschäftsjahr
- § 3 Zweck und Aufgabe des NTFV
- § 4 Gemeinnützigkeit
- § 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
- § 6 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten
- § 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution
- § 8 Ende der Mitgliedschaft
- § 9 Organe des Verbands
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Vorstand
- § 12 Aufgaben des Vorstands
- § 13 Gremien
- § 14 Beirat
- § 15 Wahlen und Abstimmungen
- § 16 Ordnungen
- § 17 Vereinsstrafen
- § 18 Auflösung des NTFV
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein trägt den Namen Niedersächsischer Tischfußball Verband e.V. (im Folgenden „NTFV“ genannt). Er wurde am 13. Juli 2003 gegründet, hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 200091 eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des NTFV ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgabe des NTFV
3.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Tischfußballsportes in Niedersachsen.
3.2 Der NTFV steht auf dem Boden des Amateursports.
3.3 Der NTFV ist Mitglied des Deutschen Tischfußballverbandes (DTFB e.V.) in 65510 Hünstetten.
3.4 Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Schaffung und Bereitstellung eines organisatorischen Rahmens zur Förderung des leistungsbezogenen Tischfußballsports.
Maßgeblich wird dies erreicht durch:
-
die Organisation, Verwaltung und Durchführung eines niedersächsischen Ligasystems für Mannschaften auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
-
die Organisation, Verwaltung und Durchführung einer niedersächsischen Turnierserie und Turnieren für Einzel- und Doppelspieler auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
-
die Bereitstellung von international anerkannten Tischfußballtischen und des notwendigen Equipments zum Zwecke der Ausrichtung von Turnieren,
-
die Förderung der Nachwuchs- und Jugendarbeit,
-
die Beratung und Unterstützung von SpielerInnen, Spielgemeinschaften und Vereinen in allen Fragen des leistungsorientierten Tischfußballsports,
-
die Unterstützung und Förderung des niedersächsischen Spitzensports im Bereich Tischfußball,
-
die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen,
-
die Vertretung niedersächsischer Interessen auf nationaler Ebene insbesondere gegenüber dem Dachverband, dem Deutschen Tischfußball Bund (DTFB e.V.),
-
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit den Tischfußballsport betreffend.
3.5 Der NTFV hat das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Rundfunkveranstaltungen Verträge zu schließen. Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese Rechte übertragen werden. Schließt der NTFV für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütung für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertriebspartner. Der NTFV kann dieses Recht Dritten übertragen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der NTFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des NTFV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Erledigung der Aufgaben können hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
5.1 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Beschlüsse des Vorstands des NTFV, sowie die jeweils geltenden Ordnungen an.
5.2 Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, korporativen und Ehrenmitgliedern.
5.2.1 Ordentliche Mitglieder des NTFV sind gemeinnützige, eingetragene Vereine oder deren Abteilungen/Sparten, die ihrerseits Mitglieder in den lokal zuständigen Sportbünden sind, oder Einzelpersonen als Direktmitglieder. Ein ordentliches Mitglied muss sich die Förderung und Pflege des Tischfußballsports zum Ziel gesetzt haben.
5.3 Korporative Mitglieder sind Gruppen und Organisationen, welche die Ziele des NTFV unterstützen. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem NTFV als korporatives Mitglied anschließen.
5.4 Der Sitz/Wohnsitz eines jeden ordentlichen Mitglieds muss sich in Niedersachsen befinden. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.
5.5 Durch Aufnahme eines Vereins oder dessen Abteilung/Sparte werden Mitglieder dieses/dieser zu mittelbaren Mitgliedern des NTFV.
5.6 Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand des NTFV einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde im Rahmen der Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde ist nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
5.7 Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten
6.1 Ordentliche Mitglieder, die Vereine oder deren Sparten sind, haben vor Beginn des Kalenderjahres ihre SpielerInnen zu melden, die in dem Jahr aktiv am Turnierbetrieb des NTFV und/oder für Teams des ordentlichen Mitglieds an nationalen oder internationalen Mannschaftswettbewerben teilnehmen wollen und die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags ist in der Gebührenordnung festgelegt. Nachmeldungen sind während des laufenden Kalenderjahres möglich.
6.2 Ordentliche Mitglieder, die Vereine oder deren Abteilungen/Sparten sind, haben die Vertreter des Vorstandes oder die zuständigen Abteilungs-/Spartenleiter mit Anschrift und einer E-Mail-Adresse beim NTFV zu melden und aktuell zu halten.
6.3 Einzelpersonen sind verpflichtet ihre Mitgliedsdaten aktuell zu halten und den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags findet sich in der Gebührenordnung.
6.4 Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die ordentlichen Mitglieder, welche Vereine oder deren Abteilungen/Sparten sind, in der Mitgliederversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Die Art, wie diese ordentlichen Mitglieder ihre Delegierten bestimmen, steht diesen jeweiligen ordentlichen Mitgliedern frei. Jedes dieser ordentlichen Mitglieder erhält pro am Ligabetrieb gemeldeter Mannschaft zehn Delegiertenstimmen und darf pro am Ligabetrieb gemeldeter Mannschaft einen, mindestens jedoch einen, Delegierten entsenden. Ein Delegierter kann mehrere Stimmen haben. Soweit der Jahresbeitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
6.5 Ordentliche Mitglieder, die Einzelpersonen sind, erhalten jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Soweit der Jahresbeitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
6.6 Korporative Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und mittelbaren Mitgliedern ist die Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung gestattet. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
6.7 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des NTFV zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse des NTFV einzuhalten und durchzuführen.
6.8 Alle Vorstandsmitglieder der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sämtliche Protokolle aller Sitzungen einzusehen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution
7.1 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Gebührenordnung festgelegt wird.
7.2 Alle Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, sind pünktlich zu entrichten. Die Beiträge sind, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erworben wird, für ein volles Jahr zu zahlen.
7.3 Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
7.4 Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so werden eventuelle Verbindlichkeiten sofort fällig.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Auflösung des Verbandes
-
Austritt
-
Ausschluss
-
Auflösung (juristischer Personen)
-
Tod (natürlicher Personen)
8.2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des NTFV zu stellen. Hierbei muss eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres eingehalten werden.
8.3 Der Ausschluss kann erfolgen:
-
wenn das Verbandsmitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
-
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes.
-
bei grobem unsportlichem Verhalten.
-
aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin gefährdenden Gründen.
8.4 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand des NTFV mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.5 Ein Vorstandsmitglied des ausgeschlossenen ordentlichen Mitgliedes oder, im Fall einer Einzelperson, dieses selbst kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung des Ausschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
8.6 Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
8.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.8 Der Ausschließungsbeschluss kann auf ordentlichem Rechtsweg gerichtlich angefochten werden.
8.9 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen.
§ 9 Organe des Verbands
9.1 Die Organe des NTFV sind:
-
die Mitgliederversammlung (§ 10)
-
der Vorstand (§ 11)
-
Gremien (§ 14)
9.2 Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, an Sitzungen von Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
9.3 Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich.
9.4 Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
9.5 Soweit die Mitglieder der Organe zu wählen sind, dauert die Amtszeit zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Organ des NTFV ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Delegierten der Mitgliedsvereine und den Direktmitgliedern des NTFV (§ 5.2.1).
10.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
Entgegennehmen der Jahresberichte des Vorstands
-
Wahl und Entlastung des Vorstands
-
Wahl von zwei vom Vorstand unabhängigen Kassenprüfern für zwei Jahre
-
Genehmigung des Haushaltsplans
-
Festlegung des Jahresbeitrages
-
Beschlussfassung über weitreichende, den NTFV und dessen Mitglieder betreffende Entscheidungen
-
Beschlussfassung über die Annahme und Veränderung von Ordnungen des NTFV
-
Satzungsänderungen
-
Ausschluss von Mitgliedern
-
Auflösung und Zweckänderungen des NTFV
10.3 Die Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr zusammentreten und zusätzlich, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder es 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Nennung eines Grundes beantragt.
10.4 Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei dem 1. Vorsitzenden des NTFV eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. (Ausnahme § 19 „Auflösung des NTFV“, Absatz 1).
10.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10.7 Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und Kasse des NTFV zu gewähren. Sie haben die Buchführung und Jahresabschlüsse und das Vermögen des NTFV zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Es muss bei jeder Wiederwahl stets ein Kassenprüfer ausscheiden.
§ 11 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
-
der 1. Vorsitzende
-
der 2. Vorsitzende
-
der Kassenwart
-
der Sportwart
-
der Schriftführer
-
Kommunikationswart
11.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung kann nur durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam erfolgen.
11.2 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband und bei dessen Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
11.3 Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion innerhalb des Vorstands ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Vorstands kann zudem nicht Kassenprüfer sein. Andere ehrenamtliche Aufgaben innerhalb des NTFV können auch von Mitgliedern des Vorstands übernommen werden.
11.4 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der Neuwahl gewählt.
11.5 Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Vorstands ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
11.6 Das Vermögen wird vom Vorstand verwaltet, dem Kassenwart obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Enthält sich dieser, gilt dies als Gegenstimme.
11.8 Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übernehmen.
11.9 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem protokollführenden Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des NTFV zuständig. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
-
Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte
-
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
-
Vollzug der Beschlüsse aus anderen Gremien des NTFV
-
Verwaltung des Vermögens des NTFV
-
Erstellung des Kassenberichts und Haushaltsplan
-
Bewilligung von Ausgaben gemäß der Gebührenordnung
-
Ausüben der Strafgewalt nach §18
12.1 Der Vorstand kann für die Erfüllung spezieller Aufgaben fachlich geeignete Personen berufen, die diese Aufgaben ehrenamtlich ausüben. Diese können bei Bedarf in beratender Funktion Sitzungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung beiwohnen.
12.2 Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben beratende Arbeitsgruppen und Gremien bilden und fachlich geeignete Personen in dieselben berufen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und Gremien können, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, an dessen Sitzungen oder der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
12.3 Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse der Mitglieder aufzuheben, die gegen die Satzung des NTFV verstoßen haben oder gegen die den Regularien des DTFB oder ITSF widersprechen.
12.4 Der Vorstand fungiert in letzter Instanz als Schiedsgericht bei strittigen Entscheidungen, wenn entweder aufgrund der Tragweite oder Brisanz auf anderer Ebene keine Entscheidung gefällt werden konnte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann in der Mitgliederversammlung und/oder beim Schiedsgericht des DTFB Einspruch erhoben werden.
12.5 Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des NTFV. Die Aufgaben des Vorstands werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich erledigt.
12.6 Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Sie gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
12.7 Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Für die Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt wird. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) und sonstige Auslagen und Aufwendungen werden auf Antrag ersetzt.
§ 13 Gremien
13.1 Zur Erledigung besonderer Aufgaben des NTFV können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Gremien gebildet werden.
13.2 Dem Vorsitzenden eines Gremiums obliegt die Einberufung, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung. Das Gremium ist bei ordnungsgemäßer Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
13.3 Es ist eine Niederschrift in der bekannten Form anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Ausschusses zu unterbreiten.
§ 14 Beirat
14.1 Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.
14.2 Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen bis zur Neuwahl des Vorstands. Eine erneute Berufung ist möglich.
14.3 Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Tätigkeiten und kann besondere Aufgaben übernehmen. Er hat das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
15.1 Die Organe sind unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, enthält sich dieser, gilt der Antrag als abgelehnt.
15.2 Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
15.3 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
15.4 Die Auflösung des NTFV bedürfen der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Delegierten.
§ 16 Ordnungen
16.1 Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
16.2 Eine kurzfristig notwendige Änderungen einer Ordnung kann vom Vorstand beschlossen werden. Dies muss den Mitgliedern mitgeteilt werden und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
16.3 Für eine Änderung einer Ordnung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
§ 17 Vereinsstrafen
17.1 Der NTFV, seine Mitglieder sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität, und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Tischfußball.
17.2 Die Strafgewalt des NTFV obliegt dem Vorstand. Alle Formen des unsportlichen oder verbandsschädigenden Verhaltens sowie Verstöße gegen die Satzung und Ordnung des NTFV werden verfolgt. Das Nähere regelt die Straf- und Verfahrensordnung,
Turnierordnung und die Ligaordnung des NTFV.
17.3 Als Strafen sind zulässig:
- Verwarnungen,- Verweis,
- Geldstrafen gegen Spieler und Mitglieder bis zu 1.000,00 €,
- Verhängen eines Platz-/Hallenverbotes für einzelne Personen,
- Lizenzentzug für maximal drei Jahre,
- Ausschluss von der Nutzung der Einrichtung des NTFV,
- Verbot – bis zu fünf Spiele – sich während eines oder mehrere Spiele im Innenraum
des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten,- Aberkennung von Punkten,
- Annullierung von Spielergebnissen,
- Wiederholung von Spielerpaarungen (ganz oder teilweise),
- Versetzung in eine tiefere Spielklasse
17.4 Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
17.5 Die regelmäßige Verjährung beträgt zwei Jahre. Zur Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
17.6 Die Entscheidung ist über die Vereinsmedien bekanntzugeben. Hiervon kann der Vorstand zum Schutz der Betroffenen, der Wahrung des Vereinsfriedens oder sonstiger schutzwürdiger Interessen absehen
§ 18 Auflösung des NTFV
18.1 Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
18.2 Die Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bzw. Zweckänderung stimmen müssen.
18.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des NTFV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den DTFB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
