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Mittwoch, 05. November 2008 um 12:16

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Satzung des Niedersächsischen Tischfussball Verbandes (NTFV e.V.)

Inhaltsverzeichnis
 
  §1 Name und Sitz des Vereins       §09 Das erweiterte Präsidium  
  §2 Zweck des Vereins   §10 Die Delegiertenversammlung
  §3 Geschäftsjahr   §11 Ehrenamtliche Tätigkeit
  §4 Mitgliedschaft   §12 Wahlen und Abstimmungen
  §5 Rechte und Pflichten   §13 Satzungsänderung
  §6 Ende der Mitgliedschaft   §14 Zweckvermögen
  §7 Organe des Verbandes   §15 Auflösung und Zweckänderung des Verbandes
  §8 Das Präsidium    

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Niedersächsische Tischfussball Verbandes e.V. Die Abkürzung lautet: NTFV e.V.
  2. Der NTFV e.V. hat seinen Sitz in Hannover
  3. Der Verein soll im Vereinsregister auf dem Amtsgericht Hannover eingetragen werden.
  4. Der Verein soll Mitglied im Deutschen Tischfussball Bund (DTFB) sein.
  5. Der NTFV e.V. will die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landessportbund (NLSB) erwerben und beibehalten. Der NTFV e.V. und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des NLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  6. Der NTFV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist :
    • die Ausübung, Pflege und Verbreitung des Tischfussballsports.
    • die Ausrichtung von Turnieren.
    • die Förderung und Unterstützung von neuen Tischfussballspielern.
    • die Mitgliedschaft im DTFB.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Gemeinnützigkeit soll beim Finanzamt beantragt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger äberschüsse werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme anerkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Beschlüsse des Präsidiums des NTFV e.V., sowie die jeweils geltende Tischfussballspielordnung.
  2. Mitglieder können werden :
    1. Vereine oder Abteilungen, die in das Vereinsregister eingetragen sind.
    2. Vereine oder Abteilungen unabhängig einer vereinsrechtlichen Eintragung. Die Vereinigungen müssen sich die Förderung und Pflege des Tischfussballsports zum Ziel gesetzt haben.
  3. Mittelbare Mitglieder des NTFV e.V. werden durch die Aufnahme des Vereins dessen Mitglieder. Ehrenmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung ernannt.
  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium des NTFV e.V. einzureichen, das darüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Delegiertenversammlung zu. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Anordnungen seiner Organe zu befolgen.
  2. Die Mitglieder haben zwei Monate vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres ihre Vereinsstärken zu melden und die festgesetzten Verbandsbeiträge zu entrichten, deren Höhe bei den Delegiertenversammlungen festgelegt wird. Ferner ist die Meldung der Vorstandsmitglieder mit Anschrift beizulegen.
  3. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Delegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Dazu können sie entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung die Delegierten entsenden. Die Art, wie sie ihre Delegierten bestimmen, steht den einzelnen Vereinen frei. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Jedes unmittelbare Mitglied mit 1 bis 25 mittelbaren Mitgliedern hat eine Delegiertenstimme und für alle weiteren angefangenen 25 mittelbaren Mitglieder zusätzlich eine Stimme.
  4. Sonstigen Mitgliedern im Sinne dieser Satzung ist die Anwesenheit bei Delegiertenversammlungen gestattet.
  5. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des NTFV e.V.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch :
    • Auflösung des Verbandes
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Auflösung des unmittelbaren Mitgliedes
    • Tod des mittelbaren Mitgliedes
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu stellen. Hierbei muss eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres eingehalten werden.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen :
    • wenn das Verbandsmitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung mehr als 2 Monate im Rückstand ist.
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes.
    • bei grobem unsportlichen Verhalten.
    • aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin gefährdenden Gründen.
  4. äber den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Ein Vorstandsmitglied des ausgeschlossenen Mitgliedes kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung des Ausschlusses Berufung zur Delegiertenversammlung einlegen.
  6. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Delegiertenversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  7. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen.

§ 7 Organe des Verbandes
  1. Die Organe des NTFV e.V. sind :
    1. die Delegiertenversammlung
    2. das Präsidium
    3. das erweiterte Präsidium

§ 8 Das Präsidium
  1. Dem Präsidium gehören an :
    1. der Präsident
    2. der Vizepräsident
    3. der Schatzmeister
    4. der Landesspielleiter
    5. der Schriftführer
    6. der Jugendwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister, wobei zwei von drei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion ist zulässig. Dagegen dürfen die Ämter unter § 8 1) a), b) und c) untereinander nicht in Personalunion geführt werden.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der Wiederwahl gewählt. Bei der Gründungsversammlung am 13.07.2003 wurden der Vizepräsident, der Schriftführer und der Jugendwart für ein Jahr gewählt. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind getrennt und schriftlich vorzunehmen.
  5. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden vom Präsidenten, oder im Falle seiner Verhinderung, durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn drei Präsidiumsmitglieder dies verlangen.
  6. Das Vermögen wird vom Präsidium verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die äberwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
  7. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen.
  8. Zur Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte ist eine Geschäftsstelle einzurichten, die bei Notwendigkeit mit einem Geschäftsführer und notwendigen Mitarbeitern zu besetzen ist. Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch das Präsidium. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe des NTFV e.V. beratend teil. Er darf kein Amt innerhalb eines Organs des NTFV e.V. bekleiden.
  9. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  10. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
  11. äber die Beschlüsse des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Das erweiterte Präsidium
  1. Das erweiterte Präsidium setzt sich aus dem NTFV e.V. -Präsidium und den Vertretern der einzelnen Landesbezirke zusammen. Die Landesbezirke müssen vom NTFV e.V. anerkannt sein.

§ 10 Die Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie setzt sich zusammen aus :
    1. den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums
    2. den Delegierten der Mitgliedsvereine ( § 5(3))
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums
    2. Wahl und Entlastung des Präsidiums
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für zwei Jahre
    4. Festlegung des Verbandsbeitrages
    5. Satzungsänderungen
    6. Ausschluss von mittel- und unmittelbaren Mitgliedern
    7. Auflösung und Zweckänderungen des NTFV e.V.
  3. Die Delegiertenversammlung soll einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten, zusätzlich, wenn das Präsidium es für erforderlich hält, oder es 1/5 der unmittelbaren Mitglieder schriftlich beantragt.
  4. Die Delegiertenversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von mittel-und unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle des NTFV e.V. eingereicht werden. Solange keine Geschäftsstelle eingerichtet ist, sind die Anträge an den Präsidenten zu richten. äber die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. äber die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
  1. Sämtliche Mitglieder der Organe des NTFV e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Verbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Präsidium festgesetzten Höhe ersetzt.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen
  1. Die Organe sind unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig (ausgenommen § 15 (1)). Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, enthält sich dieser, gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt (ausgenommen § 8 (4))

§ 13 Satzungsänderung
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 14 Zweckvermögen
  1. Zur Erreichung der im § 2 1) verzeichneten Zwecke ist, soweit äberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

§ 15 Auflösung und Zweckänderung des Verbandes
  1. Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des Verbandes müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
  2. Die Auflösung bzw. Zweckänderung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bzw. Zweckänderung stimmen müssen.
  3. Bei Auflösung des Verbandes, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Jugendarbeit im Tischfussballsport zu, wobei der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf.


Herrenberg, den 13.07.2003 errichtet, Bremen, den 30.11.2005 geändert