• Kickern wird professioneller - wir brauchen eure Unterstützung!

Kickern wird professioneller - wir brauchen eure Unterstützung!

...auf jeden Fall wünschen wir uns dies. Nach vielen Jahre der intensiven Verhandlungen mit dem DSOB und guter Verbandsarbeit ist der Weg zu Olympia nicht mehr weit. Doch wir brauchen euch und eure Vereine um diesen Traum wahr werden zu lassen.

Vorgabe vom DSOB bzw. GAISF (Global Alliance of International Sport Federations) ist, dass mindestens 8 Verbände in Deutschland als annerkanter Sport eingetragen sind. Für den NTFV heißt das, dass wir mindestens 15 gemeinnützige eingetragene Vereine haben müssen.

Wir haben in Niedersachsen eine Menge Mannschaften und Vereine, aber die wenigsten sind eingetragen oder gemeinnützig. Wir, der Vorstand, ünterstützen euch gern bei der Gründung und den Formalitäten auf dem Weg zum e.V.

Hier bekommt ihr einen Weg aufgezeigt, wie ihr eure Spielgemeinschaft zu einem eingetragenen gemeinnützigen Verein führt:

  • 7 Personen finden

  • 1 Satzung schreiben

  • Zum Notar laufen – der leitet dann den Antrag &  die Satzung an des Amtsgericht weiter.

  • Vom Amtsgericht kommt dann ein Registerauszug und dient als Nachweis des e.V.-Status.

  • Mit diesem wird eine Konto eröffnet.

  • Und zum Schluss wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt.

  • Ein paar Wochen später bekommt ihr dann einen Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeitsnachweis)

  • Geschafft!


Details:

  1. Grundsätzliches
  2. Was kostet die Gründung eines e.V.?
  3. Ablauf der Gründung
  4. Eintragung des Vereins
  5. Gemeinnützigkeit
  1. Grundsätzliches

Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, die also keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Die Rechtsform des e.V. wird regelmäßig gewählt, wenn

  •     sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen Zweck zusammen schließt und
  •     Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert von statten gehen sollen.

Vorteile des e.V. sind:

  •     Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt.
  •     Die Mitglieder haften nicht für den Verein.
  •     Der e.V. ist eine juristische Person; er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden
  •     Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein (das kann eine GbR z. B. nicht).
  •     Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen Regelungen nach innen und außen.
  •     Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder ("one man, one vote")
  •     Die Gründungskosten sind relativ niedrig.
  •     Es wird kein Mindestkapital benötigt (wie z.B. bei einer GmbH).

Nachteile des e.V. sind:

  •     Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen.
  •     Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes.
  •     Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder.
  1. Was kostet die Gründung eines e.V.?

Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus

  •    der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (26,00 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren)
  •     der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 €, wobei regelmäßig ein Gegenstandswert von 3.000 € unterlegt wird)
  •     die Bekanntmachung der Eintragung (10 bis 30 €)

Zusammen sind das ca. 90 bis 140 €.

Weitere Kosten fallen nicht an; es sei denn, man beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). Zu beachten ist aber, dass auch spätere Eintragungen ins Vereinsregister mit Kosten verbunden sind. Regelmäßig sind das vor allem Änderungen im Vorstand.

  1. Ablauf der Gründung

Für die Gründung eines e.V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.

Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit, sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig.

Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.

Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird

  •     die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und
  •     der Vorstand gewählt.

Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der Gründungsversammlung, unterschrieben werden.

Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.

Vorlagen für eine Satzng findet ihr hier: http://www.ntfv.de/dokumente-und-downloadshttp://www.ntfv.de/dokumente-und-downloads

  1. Eintragung des Vereins

Die Anmeldung beim Vereinsregister (das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist – z.T. ist für mehrere Bezirke ein bestimmtes Amtsgericht zuständig) muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden.

Die notarielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand (d.h. durch die vertretungsberechtigten Mitglieder – sogenannter BGB-Vorstand). Bei der Erstanmeldung müssen alle BGB-Vorstandsmitglieder erscheinen.

Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.

  1. Gemeinnützigkeit

Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung des Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt.

Häufige Probleme bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit

  •     Die Satzungszwecke sind nicht genau genug ausgeführt.
  •     In den Satzungszwecken sind nicht begünstigte, z.B. gesellige oder bestimmte wirtschaftliche Zwecke enthalten.
  •     Die Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind ungenügend (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, kein Verwendungszweck angegeben).

Mit der Gemeinnützigkeit sind aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem

  •     Einschränkungen bei der Mittelverwendung
  •     Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung
  •     strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder
  •     die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins
  •     erweiterte Buchführungspflichten

Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im Voraus erteilt.

Grundlegendes zur Satzung

Die Satzung

Für die Erstellung der Satzung ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die vielfach erhältlichen Mustersatzungen sind meist eine gute Orientierung. Auch die Satzung eines Vereins mit ähnlicher Tätigkeit ist eine Hilfe. Viele Vereine veröffentlichen ihre Satzung im Internet. Beim Vereinsregister erhalten Sie übrigens keine Einsicht in Satzungen eingetragener Vereine, wenn sie nicht einen wichtigen Grund angeben können.

Zwingende Bestandteile der Satzung sind:

  •     Vereinsname
  •     Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
  •     Regelung zur Eintragung des Vereins
  •     Vereinszweck
  •     Aus- und Eintritt von Mitgliedern
  •     Mitgliedsbeiträge
  •     Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
  •     Bildung des Vorstandes
  •     Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)

Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab.

Anders als oft vermutet bietet das Vereinsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Vereinsrecht ist überwiegend Satzungsrecht. Nur dort, wo die Satzung keine Regelungen trifft, gilt das BGB und seine Auslegung durch die Rechtsprechung. Planen Sie organisatorische Regelungen, die von den gängigen Mustersatzungen deutlich abweichen, sollte sie sich fachkundigen Rat holen. Nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich zulässig und manches erweist sich in der Praxis als untauglich.

Der Vereinsname

Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem nicht irreführend sein (in dem er z.B. über Art und Größe des Vereins täuscht).

Beachten Sie, dass die Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namenschutz beinhaltet. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, ob der Name nicht schon in Gebrauch ist.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu versehen. In der Regel bietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (beim Patentamt) an.

Der Vorstand

Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).

Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter (Schriftführer, Kassenwart usf.). In der Regel wird der Vorstand aus ein bis fünf Personen bestehen. Dabei gelten zwei Empfehlungen:

  •     Ein zu großer Vorstand kann oft später nicht mehr komplett besetzt werden.
  • Mehrere Personen im Vorstand können sich gegenseitig kontrollieren und der Verein wird nicht beim Ausfall (Krankheit, Rücktritt) des einzigen Vorstandsmitglieds handlungsunfähig.

Unterschieden werden die Vorstandsmitglieder nach ihrer Berechtigung, den Verein zu vertreten:

  •     Vorstandsmitglieder im Sinn des BGB (BGB-Vorstand) sind vertretungsberechtigt und werden ins Vereinsregister eingetragen
  •     Mitglieder der erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht eingetragen. Im Vorstand haben sie ansonsten die gleichen (Stimm-)Rechte.

In der Satzung geregelt werden muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. So kann z. B. bestimmt werden, dass zwei von drei Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit können dann die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein verpflichten.

Gewählt wird der Vorstand in aller Regel von der Mitgliederversammlung. Auch eine Berufung auf anderem Weg (z.B. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat) ist möglich, wenn die Satzung das so regelt.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.

Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann.

Wichtig ist bei der Einladung die Tagesordnung. Nur zu bei der Einberufung benannten Tagesordnungspunkten können wirksame Beschlüsse gefasst werden (wenn die Satzung das nicht anders regelt).

Eine "Hauptversammlung" hat gegenüber einer "gewöhnlichen" Mitgliederversammlung keine Sonderfunktion, es sei denn, die Satzung trifft hier besondere Regelungen.

  1. Buchhaltung

Eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben muss der Verein nicht nur für das Finanzamt machen. Auch für die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung sind Aufzeichnungen nötig.

In der Regel hat der Verein nur einfache Aufzeichnungspflichten. Eine Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung) ist zunächst nicht erforderlich. Erst wenn der Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreitet, hat er eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung.

Für gemeinnützige Vereine gilt die Besonderheit, dass die Aufzeichnungen getrennt nach den steuerlichen Bereichen vorgenommen werden müssen.

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